Erweiterung der Realschule Lichtenau nach § 132c SchulG

Die Veränderung der Schullandschaft, insbesondere der Wegfall der Hauptschule vor Ort und auch im Kreis Paderborn machen deutlich, dass für Kinder mit Befähigung zum Besuch der Schulform Hauptschule kein geeignetes und wohnortnahes Angebot mehr existiert. Das betrifft auch zum Teil jene Kinder, die in der Vergangenheit an der Realschule Lichtenau mit Hauptschulempfehlung unterrichtet wurden und die Erprobungsstufe nicht erfolgreich durchlaufen konnten.

 

Das 12. Schulrechtsänderungsgesetz bietet seit dem 1. August 2015 Realschulen die Möglichkeit, Kinder mit Hauptschulbefähigung ab Klasse 7 gezielter zu fördern, nach den Richtlinien der Hauptschule zu unterrichten und sie somit mindestens auf einen Hauptschulabschluss vorzubereiten. Dieser Möglichkeit trägt die Realschule Lichtenau in Absprache mit der Stadt Lichtenau als Schulträger seit dem Schuljahr 2016/17 Rechnung. Seit diesem Schuljahr bietet die Realschule Lichtenau also für Kinder, die die Erprobungsstufe nicht mit der Versetzung in die Klasse 7 der Realschule abschließen konnten, eine sinnvolle Möglichkeit, sie in ihrem gewohnten Umfeld weiter zu unterrichten und einen Abschluss zu ermöglichen. Dieses kann je nach individueller Entwicklung der Hauptschulabschluss oder auch der Mittlere Schulabschluss sein.  

Nach wie vor wird die Realschule Lichtenau neben den Kindern mit einer eindeutigen Realschulempfehlung auch von Kindern mit Gymnasialbefähigung und eingeschränkter Gymnasialbefähigung besucht, da ihnen und ihren Eltern ein Lernen vor Ort wichtig ist. Auch diesen Kindern soll weiterhin Rechnung getragen werden.

Differenzierung innerhalb der Fächer

Ab der Klassenstufe 7 werden die Schülerinnen und Schüler, die dem Bildungsgang Hauptschule zugeteilt sind, im Klassenverband zieldifferent nach den Richtlinien der Hauptschule unterrichtet. Dazu erhalten sie bei gleichbleibenden Themen Unterrichts- und Übungsmaterial auf dem entsprechenden Niveau und schreiben angepasste Klassenarbeiten und Tests.

Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 nach § 132c  SchulG

Am Ende der Jahrgangsstufe 6 wählen die Schülerinnen und Schüler in Absprache mit ihren Eltern neben Deutsch, Englisch und Mathematik ein weiteres Klassenarbeitsfach. An unserer Schule wurden in der Vergangenheit die Fächer Biologie, Französisch, Informatik, Sozialwissenschaften und Technik angeboten. Durch die Erweiterung des Bildungsgangs nach § 132c SchulG ist das Fach Arbeitslehre verpflichtend eingeführt worden. Bei einer Zweizügigkeit in einem Jahrgang sind somit die Fächer Französisch (Wahlpflichtfach für Realschüler/innen) und Arbeitslehre (Pflichtfach für Hauptschüler/innen, aber auch Wahlpflichtfach für Realschüler/innen) vorgegeben. Daneben ist es möglich einen weiteren Kurs im Wahlpflichtbereich anzubieten. Dieses ist üblicherweise das Walpflichtfach Biologie.

Das Fach Arbeitslehre richtet sich verpflichtend an die Schülerinnen und Schüler, die ab Klasse 7 nach dem Bildungsgang der Hauptschule unterrichtet werden sowie als Wahlmöglichkeit an jene Schülerinnen und Schüler, die den Realschul-bildungsgang besuchen. Das Fach gliedert sich in die Schwerpunkte Technik, Hauswirtschaft und Wirtschaftslehre. Grundlage für das Fach Arbeitslehre bildet der Kernlehrplan der Hauptschule, der vor allem für die Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsganges relevant ist. In Hinblick auf den Bildungsgang Realschule werden zudem die Kernlehrpläne der Realschule sowie ggf. anderer Schulformen mit berücksichtigt. Die einzelnen Kurse innerhalb der Arbeitslehre werden niveaudifferenziert erteilt. Da das Fach Arbeitslehre im Hauptschul-bildungsgang kein Klassenarbeitsfach ist, werden die Schülerinnen und Schüler dieses Bildungsgangs auf einem anderen Niveau unterrichtet, als diejenigen, die den Realschulbildungsgang besuchen. Besonders im theoretischen Bereich der Fächer Technik und Hauswirtschaft sowie im Fach Wirtschaft werden Materialien und Aufgabenstellungen mit verschiedenen Anspruchsniveaus zur Verfügung gestellt.

Die Klassenarbeiten, die von den Schülerinnen und Schülern des Realschul-bildungsgangs verpflichtend geschrieben werden müssen, sollen in der Regel von den Schülerinnen und Schülern des Hauptschulbildungsgangs ganz oder in vereinfachter Form mitgeschrieben werden. Die daraus resultierenden Zensuren dienen der Diagnose und können als Beitrag zur Leistungsbewertung im Rahmen der „Sonstigen Leistungen“ berücksichtigt werden. Auf diese Weise wird zudem ein möglicher Wechsel vom Hauptschulbildungsgang in den Realschulbildungsgang bis Ende Klasse 9 so lange wie möglich offen gehalten.

Möglichkeiten des Bildungsgangwechsels

Die individuelle Lernentwicklung wird regelmäßig überprüft, um ggf. einen Wechsel des Bildungsgangs anzuraten. Die Rückmeldungen erfolgen im Rahmen einer differenzierten Schullaufbahnberatung. Wenn die Eltern einen Wechsel des Bildungsgangs wünschen, können sie diesen schriftlich beantragen. In den entsprechenden Zeugniskonferenzen wird unter Einbeziehung aller Fächer beraten und über den Antrag der Eltern abgestimmt.

Ein Wechsel des Bildungsganges ist in beide Richtungen möglich. Allerdings ist laut gültigem Erlass ein letzter Wechsel vom Realschulbildungsgang in den Hauptschulbildungsgang am Ende der Jahrgangsstufe 8 möglich. Einem Hauptschüler ist aber die Möglichkeit gegeben am Ende der Jahrgangsstufe 9 am Unterricht der Realschule teilzunehmen, um den mittleren Schulabschluss erlangen zu können.

 

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